Rechtliches zu Hund im Auto

Was sollte man unternehmen, wenn zB auf einem Supermarktparkplatz ein Hund in einem Auto in akuter Not ist?

1. Wenn möglich, Fahrzeughalter ausrufen lassen.

2. Polizei oder Feuerwehr rufen.

3. Wichtige Daten notieren: Datum, Uhrzeit, Ort, Automarke, Kennzeichen, wenn möglich mit Fotos. Zeugen suchen und Adressen/ Telefonnummern notieren.

Wenn die Situation objektiv für den Hund so lebensbedrohlich ist, dass man auf Polizei oder Feuerwehr nicht warten kann, darf man den Hund selbst befreien. Dabei gilt es jedoch, äußerste Vorsicht walten zu lassen, da es meist unumgänglich ist, fremdes Eigentum zu beschädigen. Möglichst sollte ein Seitenfenster eingeschlagen werden, nicht Front- oder Heckscheibe.

„Rechnen Sie jedoch damit, dass es dazu kommen kann, dass Fahrzeughalter Strafanzeige gegen Sie wegen Sachbeschädigung erstatten wird. In diesem Fall können sich Betroffene auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen. Umso wichtiger ist es, Zeugen für den Vorfall zu haben und die Polizei zu verständigen. Telefonnummer und Anschrift der Zeugen sind wichtig. Die entstandenen Kosten eines notwendigen Polizei- oder Feuerwehreinsatzes hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ 12 A 10619/05) vom 25.08.2005 der Hundehalter zu tragen.“ (Quelle Tasso Haustierzentralregister)